Versteigerungsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auktionshauses Weser.
Auktionshaus Weser, Stand 1. Januar 2023
Mit der Teilnahme an Besichtigung und Versteigerung oder am Freihandverkauf erkennen Interessenten die folgenden Bedingungen an.
1. Versteigerung
Die Versteigerung erfolgt freiwillig im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers in Euro gegen sofortige Bezahlung. In der Regel wird um etwa 10 % gesteigert. Der Versteigerer ist ermächtigt, alle Rechte des Einlieferers aus dessen Aufträgen und aus den Zuschlägen im Namen des Einlieferers geltend zu machen.
Der Versteigerer darf Nummern außerhalb der Katalogreihenfolge versteigern, Nummern zusammenfassen, trennen oder zurückziehen.
2. Zuschlag
Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines Gebots kein höheres Gebot abgegeben wird. Der Versteigerer kann sich im Namen des Auftraggebers den Zuschlag vorbehalten oder ihn verweigern. Bieten mehrere Personen gleichzeitig und wird nach dreimaligem Aufruf kein Übergebot abgegeben, kann das Los entscheiden. Kommt keine sofortige Einigung zustande, wird der Gegenstand erneut ausgeboten. Der Versteigerer darf einen Zuschlag zurücknehmen und den Gegenstand erneut ausbieten, wenn ein rechtzeitig abgegebenes höheres Gebot irrtümlich übersehen wurde oder sonst Zweifel am Zuschlag bestehen.
Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Das Eigentum geht erst mit vollständiger Zahlung auf den Käufer über, die Gefahr bereits mit dem Zuschlag. Bei einem Zuschlag unter Vorbehalt ist der Bieter drei Wochen an sein Gebot gebunden. Erhält er in dieser Frist keinen vorbehaltlosen Zuschlag, erlischt das Gebot. Der Versteigerer darf jederzeit ohne Rücksprache mit dem Vorbehaltsbieter an einen Limitbieter zuschlagen oder freihändig verkaufen.
3. Aufgeld und Zahlung
Auf den Zuschlag ist ein Aufgeld von 23 % zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer an den Versteigerer zu zahlen. Die Mehrwertsteuer wird nur auf die Provision erhoben. Eine Stundung des Kaufpreises findet nicht statt. Rechnungen, die während oder direkt nach der Versteigerung erstellt werden, bedürfen einer nochmaligen Prüfung. Irrtum vorbehalten.
Bei Erwerb über schriftlichen, telefonischen oder Internet-Auftrag ist die Zahlung innerhalb von sieben Tagen nach Rechnungsdatum zu leisten. Nach Ablauf der Zahlungsfrist werden 1,5 % Zinsen je angefangenem Monat berechnet. Die Ware wird erst nach vollständiger Bezahlung von Kaufpreis und Verzugszinsen ausgehändigt. Maßgeblich für den Zahlungseingang ist die Gutschrift auf dem Konto des Auktionshauses Weser.
4. Zahlungsverzug
Bei Zahlungsverzug haftet der Ersteigerer für alle daraus entstehenden Schäden, insbesondere Zins- und Währungsverluste. Verweigert der Käufer Abnahme oder Zahlung oder gerät er in Verzug, kann der Versteigerer wahlweise Erfüllung des Kaufvertrags oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Der Käufer gerät in Verzug, wenn die mit einer Mahnung gesetzte Nachfrist verstrichen ist.
Verlangt der Versteigerer Erfüllung, stehen ihm neben dem Kaufpreis der Verzugsschaden einschließlich Währungs- und Zinsverlusten sowie die Kosten der Rechtsverfolgung zu. Verlangt er Schadensersatz, darf er den Gegenstand erneut versteigern. Mit dem neuen Zuschlag erlöschen die Rechte des säumigen Käufers aus dem früheren Zuschlag. Er haftet für jeden Mindererlös, hat aber keinen Anspruch auf einen Mehrerlös und wird zur erneuten Versteigerung nicht zugelassen. Er gilt dann als Einlieferer und trägt wie ein Einlieferer eine Kommissionsprovision und alle entstandenen Kosten, die vom Erlös abgezogen werden. Der verbleibende Erlös wird nach § 367 BGB auf die Schadensersatzforderung angerechnet. Der Versteigerer kann jederzeit vom Erfüllungs- zum Schadensersatzanspruch wechseln. Verlangt er Schadensersatz, erlischt der Erfüllungsanspruch.
Kaufpreise, Rückstände und Nebenleistungen kann der Versteigerer im eigenen Namen einziehen und einklagen.
5. Beschaffenheit und Gewährleistung
Alle versteigerten Gegenstände sind gebraucht und können vor der Versteigerung ausreichend besichtigt und geprüft werden. Die Katalogbeschreibungen erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen. Der Versteigerer übernimmt jedoch keine Gewähr für Katalogangaben, insbesondere nicht für Beschaffenheit, Vollständigkeit, Echtheit, Künstlernamen, Herkunft und Datierung, und auch nicht für verborgene Mängel. Katalogbeschreibungen sind keine zugesicherten Eigenschaften (§§ 459 ff. BGB). Beanstandungen gegenüber dem Versteigerer können nach dem Zuschlag nicht mehr berücksichtigt werden. Wer die Besichtigung nicht nutzt, kauft wie besichtigt.
Der Versteigerer wird begründete Mängelrügen, die innerhalb von 6 Werktagen nach Erhalt der Ware vorgebracht werden, nach Möglichkeit an den Einlieferer weiterleiten. Er ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, beanstandete Gegenstände ohne Rückfrage im Namen des Einlieferers zurückzunehmen.
6. Abholung und Haftung
Ersteigerte Gegenstände sind unmittelbar nach der Versteigerung abzuholen. Andernfalls werden sie auf Kosten und Gefahr des Käufers einer Spedition zur Aufbewahrung übergeben. Für Beschädigung oder Verlust haftet der Versteigerer nicht. Jede Verwahrung und jeder Transport erfolgt auf Gefahr und Kosten des Käufers.
In den Ausstellungs- und Versteigerungsräumen haftet jeder Besucher, insbesondere bei Besichtigungen, auch ohne eigenes Verschulden für alle von ihm verursachten Schäden.
7. Schriftliche Aufträge
Auch bei schriftlichen Aufträgen und Geboten erkennt der Käufer diese Versteigerungsbedingungen an. Maßgeblich sind die im Katalog angegebenen Nummern.
8. Gegenstände aus der Zeit des Nationalsozialismus
Soweit sie nichts Gegenteiliges erklären, versichern Kataloginhaber, Auktionsteilnehmer und Bieter, dass sie Gegenstände aus der Zeit des sogenannten Dritten Reiches nur zu Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungsfeindlicher Bestrebungen, der wissenschaftlichen und kunsthistorischen Forschung und Lehre, der Berichterstattung über die Zeitgeschichte oder ähnlichen Zwecken erwerben (§§ 86, 86a StGB). Das Auktionshaus Weser und die Einlieferer bieten solche Gegenstände nur unter diesen Voraussetzungen an und geben sie nur unter diesen Voraussetzungen ab.
9. Schlussbestimmungen
Eigenware ist im Katalog mit einem * gekennzeichnet. Diese Bedingungen gelten sinngemäß auch für den Freihandverkauf, den Nachverkauf und weitere Dienstleistungen. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit zulässig, Bremen. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, tritt an ihre Stelle eine Regelung, die dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht. Die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen bleibt davon unberührt.
